Aufruf zu Mord oder zum Plakatieren: Mehrdeutigkeit der "Hängt die Grünen"-Wahlplakate macht Rechtsprechung kompliziert

Die "Hängt die Grünen"-Plakate der rechtsextremen Partei "III. Weg" sind mit viel Bedacht entworfen worden. Wer das Motiv gestaltet hat, muss sich mit deutscher Rechtsprechung auskennen, denn durch die Mehrdeutigkeit wird eine eindeutige juristische Entscheidung erschwert.

Wahlplakate-Skandal
© Heidloss Tilo Geringswald Felix GbR@Getty Images
Wahlplakate-Skandal

Wahlplakate können es ganz schön sich haben - ganz egal, ob eine Partei sich einen ordentlichen Patzer erlaubt oder eine Partei bewusst das Stilmittel des Oxymorons, also der Doppel- oder Mehrdeutigkeit verwendet, um gegen eine andere Partei Stimmung zu machen.

Mehrdeutigkeit erschwert Rechtsspruch

So geschehen bei den aktuellen Wahlplakaten des rechtsextremen "III. Wegs", wie ntv.de berichtet. Auf einem grünen Hintergrund ist süffisant zu lesen: "Hängt die Grünen". Worte, die mit Bedacht gewählt sind, wie der klein gedruckte Folgesatz offenbart:

Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!

Zwar lässt sich der erste Satz eindeutig als Aufforderung verstehen, Parteimitglieder, Anhänger und Anhängerinnen der Grünen zu erhängen, doch der Folgesatz rückt die Aussage in einen anderen Zusammenhang - und das mit voller Absicht.

Aufforderung zu Mord oder zum Plakatieren?

Das erklärt der Staatsrechtler Jochen Rozek, der Professor an der Universität Leipzig ist. Laut dem Experten wird sich der Rechtsspruch im Fall der Wahlplakate eine Weile hinziehen.

Denn der zweite Satz vermittelt, das die erste Aussage sich auf die Plakate bezieht, die ja grün sind, wie auch die Parteifarbe des "III. Wegs". Also versteht sich das Wahlplakat als Aufforderung, weitere grüne Wahlplakate der Partei aufzuhängen.

Können die Plakate verboten werden oder greift das in die Meinungsfreiheit des "III. Wegs" ein? Mehr dazu im Video!

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